Islam
Das islamische Recht ist unvereinbar mit dem deutschen Grundgesetz. Es begünstigt Männer und unterdrückt, ja erniedrigt Frauen. Die Entwicklung des islamischen Rechts ist in der Entstehungszeit stehen geblieben, hat also nicht wirklich stattgefunden. Somit ist es rückständig und starr. Dies sind Vorwürfe, mit denen sich Muslime immer wieder auseinander setzen müssen. Diesen Thesen setzen Muslime entgegen, dass es sich bei dem islamischen Recht, welches üblicherweise mit der Scharia gleichgesetzt wird, nicht unbedingt um Gesetze im Sinne eines normativen Rechts handelt und der Vergleich zumindest hinkt. Ferner habe sich das islamische Recht durchaus entwickelt, was anhand vieler historischer Beispiele aufgezeigt werden könne. Demnach sei es modern, reformfähig und flexibel.
Diese und ähnliche Sätze könnten noch seitenlang weitergeführt werden. Dabei ist leicht ersichtlich, dass es hierbei nicht wirklich um das Recht geht. Vielmehr wird ein wie auch immer verstandener „Kampf der Kulturen“ anhand solcher Begriffspaare (Scharia-Grundgesetz, rückständig-modern, starr-flexibel) ausgetragen. Umso schwerer ist es, eine sachliche Diskussion zu diesen Themen zu führen. Trotzdem hat es Prof.
Mathias Rohe in seinem neuesten Buch „Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart“ versucht.
„Auch islamisches Recht ist Recht.“
An Fachliteratur zum islamischen Recht im deutschsprachigen Raum fehlt es – vor allem vor dem Hintergrund intensiverer islamwissenschaftlicher/orientalistischer Studien in Deutschland – zwar nicht, doch mit Rohes Arbeit liegt ein Buch vor, dass das Thema auch für – zugegeben rechtlich bewanderte und interessierte – Laien zugänglich macht. Wichtiger und ausschlaggebend für die erfreuliche Resonanz des Werkes ist jedoch die Ausgangsannahme des Autors: „Auch islamisches Recht ist Recht.“ (S. 3) Diese an sich simple Feststellung ist jedoch insofern vielsagend, da hiermit dem Fakt Rechnung getragen wird, dass es „in Geschichte und Gegenwart über alle Kulturgrenzen hinweg vergleichbare Funktionen von Rechtsordnungen gibt“ (S. 3). Dies impliziert auch die Aussage, dass Recht nicht auf soziale Erscheinungen reduziert werden kann, sondern dessen Argumente, deren Herleitung und die Rechtsinstrumente bekannt sein müssen. Weiterhin bedeutet dies, dass islamisches Recht genauso wie jedes andere Recht nicht auf etwa das klassische Recht beschränkt werden darf.
Vielfalt und Dynamik, nicht Beliebigkeit
Auf dieser Grundlage versucht Mathias Rohe in seinem 600seitigen Buch, von denen allein 200 Seiten von Anmerkungen, Quellennachweisen und Literaturhinweisen eingenommen werden, ausgehend von den Begriffen Scharia und Recht (S. 1-18), die Geschichte des islamischen Rechts nachzuzeichnen (S. 19-164) und die Entwicklung des islamischen Rechts ab dem 19. Jahrhundert zu schildern (S. 165-274), um anschließend „Wege des islamischen Rechts in der Diaspora“ (S. 275-394) am Beispiel Indiens, Kanadas und Deutschlands aufzuzeigen und in einem kurzen Schlusskapitel „Perspektiven des islamischen Rechts in einer globalisierten Welt“ (S. 395-403) zu besprechen.
Rohe stellt fest, dass es ein weites, „alle religiösen und rechtlichen Normen, Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften“ (S. 9) umfassendes und ein enges, nur die rechtlichen Anteile einschließendes Scharia-Verständnis gibt. Die Scharia sei aber kein „Gesetzbuch, sondern ein höchst komplexes System von Normen und Regeln dafür, wie Normen aufgefunden und interpretiert werden können.“ (S. 16)
Diese Vielfalt und Dynamik ist jedoch nicht mit Beliebigkeit gleichzusetzen, da mithilfe der Lehre von den Rechtsquellen und Methoden der Rechtsfindung (Usûl al-Fikh) – Rohe benutzt an dieser Stelle den nicht passenden Begriff der Dogmatik –, die schon sehr früh entwickelt wurde, der Urteilsfindung eine solide Grundlage gegeben wurde. Darauf folgt eine systematische Darstellung einzelner Rechtsquellen und Methoden der Urteilsfindung (Koran, Sunna, Konsens, Analogieschluss, „Für-besser-Halten“, Gewohnheitsrecht, usw.), um schließlich Geltungsbereiche des klassischen islamischen Rechts in kurzen Ausführungen, aber mit zahlreichen Anmerkungen und Quellenhinweisen, darzulegen.
Bis ins 19. Jahrhundert hatte sich das islamische Recht fortentwickelt und genoss weitgehende Gültigkeit, auch wenn laut Rohe zu bedenken gibt, das dies schwer zu beurteilen sei, „weil insgesamt wenig Information darüber vorhanden ist, inwieweit die klassischen Rechtswerke mit der Praxis übereinstimmen“ (S. 167). Mit den darauffolgenden Umbrüchen in der islamischen Welt – zumeist vor einem kolonialem Hintergrund – und den inneren Krisen, aber auch der Auseinandersetzung mit den westlichen Gesellschaften, wurde das islamische Recht vor neue Herausforderungen gestellt, auf die viele der neuen Staaten mit Reform- und Modernisierungsversuchen reagierten. Diese wiederum seien von jenen Muslimen boykottiert worden, die das Festhalten an der Tradition als ein Mittel des Widerstandes gegen postkoloniale Einflussnahme von außen und Despotismus und Korruption von innen betrachteten.
Und damit wären wir auch schon am Ausgangspunkt dieses Artikels angelangt, an dem wir auf die Funktionalisierung des Begriffs des islamischen Rechts oder einzelner Aspekte als Diskussionsplattform für andere Zwecke hingewiesen hatten. Jedoch gibt es noch die Erfahrung des Islams als Minderheit – oder in der Diaspora, wie es Rohe bezeichnet.
Islamisches Recht in nichtmuslimischen Staaten
Der Autor attestiert den Muslimen Indiens, immerhin 150 Millionen, eine „Tendenz zum Traditionalismus“ (S. 304). Hier überwiege der Einfluss der traditionalistischen Deoband-Schule, deren Absolventen „weder willens noch in der Lage zu qualifizierten Reformdebatten“ (S. 305) seien. Rohe sieht die Befreiung aus der marginalisierten Lage der muslimischen Minderheit Indiens in der Sicherung von Bildung, Ausbildung und Arbeitsplätzen.
In dem explizit multikulturellen Kanada gebe es vereinzelte Möglichkeiten, islamisches Recht anzuwenden, was der Autor als Möglichkeit ansieht, Maßstäbe für zukünftige Entwicklungen abzuleiten. Ein Beispiel hierfür ist das „Islamic Sharia Court“ in Ontario, welches 2004 eingerichtet wurde, als es bereits ähnliche Instanzen für Katholiken, Mennoniten, die Zeugen Jehovas und Ismaliliten gab, und welches beispielsweise bei Familien- und Erbrechtsfragen angerufen werden kann. Inhaltliche Konflikte zwischen einzelnen islamischen und gesetzlichen Regelungen in Kanada würden laut dem Autor nicht wahrgenommen bzw. thematisiert werden und eher Verunsicherung bei den Muslimen stiften. Zugleich habe eine Diskussion über die Multikulturalität Kanadas begonnen, welche bisher hauptsächlich „anglo- bzw. franko-kanadische Unterschiede und Gegensätze sowie die Positionen der Ureinwohner“ (S. 336) umfasste.
Jede Rechtsordnung beansprucht für sich eine uneingeschränkte Gültigkeit in ihrem Geltungsbereich. Dies gilt auch für die deutsche Rechtsordnung, in der die Religionspraxis im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit gewährleistet ist. Ferner gilt, dass im säkularen Rechtsstaat nur der Staat Recht setzen darf und nicht etwa eine Religionsgemeinschaft. Die Möglichkeit der Anwendung fremder – darunter auch religiöser – Normen bestehe nach Ansicht Rohes zum einen im Rahmen des Internationalen Privatrechts, wo ausgehend von dem Gedanken der Gleichwertigkeit aller Privatrechtsordnungen das Heimatrecht auch nach Einreise in Deutschland gültig ist. Inwieweit dies bereits geschieht, schildert der Autor ausgiebig anhand des Eherechts. Zum anderen ist laut Rohe eine Anwendungsmöglichkeit im Rahmen des sogenannten dispositiven Sachrechts möglich, bei dem im Gegensatz zum zwingenden Recht im Einzelfall durch Vertrag von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann, so etwa im Hinblick auf Finanzgeschäfte.
In seiner abschließenden Betrachtung der Perspektiven macht Rohe deutlich, dass eine Entwicklung des islamischen Rechts in erster Linie von einer neuen Herangehensweise an die Quellen über eine „dynamische Leseart“ abhängig ist, „welche nach dem Sinn von Normen fragt und dabei ihren historischen Kontext im Auge hat“ (S. 402). Mit der Orientierung der sogenannten Traditionalisten am Wortlaut der Quellen könnten die aufgrund soziokultureller Veränderungen aufkommenden Fragen nicht angegangen werden.
Anpassung oder Erneuerung?
Ohne die Notwendigkeit einer solchen Herangehensweise infrage zu stellen, könnte an dieser Stelle gefragt werden, ob das islamische Recht, welches sich in der Vergangenheit innerhalb neuer Umstände und kultureller Traditionen – von Marokko bis Malaysia – quasi immer wieder neu erfunden hat, wirklich nicht die nötigen Mittel hat, um auch Antworten für aktuelle Fragestellungen zu liefern. Selbstverständlich ist eine einfache Reproduktion alter Antworten nicht sinnvoll, jedoch kann es auch nicht sein, dass die Diskussionen um Aspekte des islamischen Rechts eine simple Anpassung, eine Harmonisierung mit politischen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, an deren Entstehen muslimischen Gesellschaften, geschweige denn das islamische Recht, kaum beteiligt waren, zum Ziel hat. Vielmehr ist es notwendig, einige Schritte zurückzugehen, um die Gesamtlage von neuem zu betrachten und ausgehend von den allgemeinen Zielen des islamischen Rechts neue praktische Ansätze zu entwickeln, ohne dabei die Rechtstraditionen zu verwerfen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Buch von Mathias Rohe sowohl als Einführung als auch kurzes Nachschlagewerk dienen kann. Es bietet eine Grundlage für die Entwicklung des Verständnisses hinsichtlich des Umfangs und des Potenzials islamischen Rechts.
Mathias Rohe, Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart,
C. H. Beck Verlag, München 2009, ISBN-10 3406579558, ISBN-13 9783406579554, Gebunden, 606 Seiten, 39,90 EUR
Am 3. Oktober 2011 findet der bundesweite "Tag der offenen Moschee" statt. Unsere Sonderseiten zum...
Publikationen
Hier können Sie auszugsweise einen Blick in "Die Lehre des Islam" von Prof. Dr. Muhammed Hamidullah werfen. Das vorliegende Buch beinhaltet zwei Abschnitte von Prof. Hamidullahs Werk „Der Islam – Geschichte,Religion, Kultur".
Ausgesuchtes
Samstag 13. Februar 2010
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