Islam
Dienstag 12. April 2011

Islam, Sunna
Idschmâ

Das Islamische Recht (Fikh) hat eine lange Entwicklung hinter sich. Es kennt heute verschiedene Quellen und Methoden, aus denen es das „Recht“ schöpft. So haben sich in der Geschichte im Allgemeinen vier wesentliche Quellen durchgesetzt.

Der Koran als Offenbarungsschrift bildet mit der Tradition (Sunna) des Propheten Muhammad (saw) sowie dem Konsens (Idschmâ) und dem Analogieschluss (Kiyâs) die Basis des islamischen Rechts. Man spricht hier auch von den Methoden („Wurzeln“) des Islamischen Rechts (Usûl al-Fikh). Aus welchen Quellen oder ausgehend von welchen Prinzipien und Methoden kann man überhaupt Recht sprechen bzw. ableiten? Genau mit diesen Fragen beschäftigt sich die Usûl al-Fikh. Der Rechtsgelehrte Muhammad Hamidullah schreibt, dass vielleicht Schâfiî (gest. 820) zu den ersten gehörte, der die Rechtswissenschaft als eine eigene Wissenschaft etablierte. Der Konsens wird gewöhnlicher Weise als dritte Quelle des Islamischen Rechts verstanden. Sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart ist die Frage nach der Legitimität und des konkreten Verständnisses des Konsenses umstritten.

 

Im Koran kommt der Begriff Idschmâ als solcher nicht vor. In verschiedenen Versen kommen aber Wörter aus dem gleichen Infinitiv in der Bedeutung „einen festen Entschluss in einer Angelegenheit zu fassen“ vor. In den Hadithen tritt es meist im Kontext der Absichtserklärung (Niyya) auf. Im Wörterbuch wird der Begriff Idschmâ z. B. mit Übereinkunft, Übereinstimmung, Einmütigkeit, einmütiger Beschluss oder Konsensus übersetzt. Für die fachspezifische Bedeutung innerhalb des Islamischen Rechts existieren durchaus verschiedene Definitionsversuche, wobei im Allgemeinen folgende Definition verbreitet ist: Idschmâ bedeutet, dass „Mudschtahîds (zur Rechtsfindung qualifizierte Gelehrte) aus der Umma Muhammads (saw), die nach seinem Tod zu irgendeiner Epoche über ein religiöses Urteil übereinstimmen.

 

Um den Idschmâ zu verstehen ist ein historischer Rückblick in seine Entwicklung unverzichtbar. Nach dem Tod des Propheten Muhammad (saw) im Jahre 632 n. Chr. begann eine neue Periode in der Geschichte des Islams. Denn es gab nun keinen Propheten mehr, der die Menschen rechtleiten konnte. Zu Lebzeiten des Propheten gab es durch den göttlichen Beistand, dem sich der Prophet sicher sein konnte, die Möglichkeit, zu allen Fragen und Problemen der Menschen eine konkrete Antwort zu geben. Was schließlich nach dem Tod des Propheten zurückblieb, war zum einen die Offenbarung (Wahy) Gottes in Form des Korans und zum anderen die Sunna des Propheten in Form von einzelnen Hadithen, gelebter Praxis und im kollektiven Gedächtnis der Gemeinschaft.

 

Die Muslime standen jetzt vor einem Problem, denn die Sunna bzw. die einzelnen Hadithe des Propheten waren noch nicht wie heute in geordneten Bänden gesammelt und für alle zugänglich. So kannten die Muslime der damaligen Zeit alle eine andere Anzahl von Hadithen und sahen den Propheten somit aus einer je anderen Perspektive. Die Kalifen, also die Nachfolger (Kalifen) des Propheten sowie die anderen Beauftragten innerhalb der Herrschaftsstruktur mussten schließlich selbst Entscheidungen fällen. Dazu mussten sie zu dem jeweiligen Fall erst eine „Sunna-Recherche“ durchführen, um überhaupt zu einem Ergebnis kommen zu können. Falls es zu einem Thema unterschiedliche Überlieferungen gab, musste mittels „Idschtihâd“ (eigenständige Rechtsfindung) für oder gegen die Überlieferung entschieden werden. Zudem gehörten bekannte Vorgehensweisen des Propheten wie die der „Schûrâ“, also die Beratung, meist zur Praxis der jeweiligen Kalifen.

 

Das Fehlen eines kodifizierten Islamischen Rechts brachte eine Reihe von Unsicherheiten mit sich. Dieses gesamtgesellschaftliche Bedürfnis nach Normen und Regelungen, die für eine Gesellschaft notwendig sind, beeinflusste schließlich auch die Kontinuitätsfrage in der Rechtsprechung. Beispielsweise wäre wohl keinem gedient, wenn ein Richter den gleichen Fall heute so und morgen ganz anders entscheiden würde. Die Frage der Kontinuität und der Rechtssicherheit (entgegen einer Willkür) führte dazu, dass ab der Zeit der ersten Generation nach dem Ableben des Propheten (Zeit der Sahâba), die in der Vergangenheit gefällten Urteile mehr Gewicht erhielten. So wurde erst geprüft, ob in der Vergangenheit ein entsprechender Fall gelöst wurde, um den aktuellen Fall eventuell dementsprechend zu behandeln. In diesem Zusammenhang wiesen einige Gelehrte der Stadt Medina sowie ihren Bewohnern eine besondere Stellung zu.

 

In Medina wirkte der Prophet als Führer und oberster Richter der muslimischen bzw. der medinensischen Gemeinschaft. An keinem anderen Ort wird er wohl mehr entschieden haben als in Medina. Dieser Umstand, dass der Prophet eine lange Zeit in Medina lebte und wirkte, ließ in den folgenden Generationen die Idee entstehen, dass die „Handlungen der Bewohner Medinas“ (Amal Ahlul-Madîna) eine besondere Stellung innehaben. Imam Mâlik (gest. 795) sollte den Gedanken, dass zum einen die Praxis/Lebensweise in Medina die Sunna des Propheten widergibt und zugleich ein besonderes Kriterium für die Überprüfung der Authentizität der Sunna als auch ein Kriterium für die Praxis der nachfolgenden Generationen dient, vertreten.

 

Einer der größten Gegner dieser „Medina-Theorie“ war einer seiner Schüler und „Begründer“ der gleichnamigen sunnitischen Rechtsschule, nämlich Imam Schâfiî. Dieser meinte, wenn man eine verbreitete Praxis der Medinenser äquivalent zur Sunna (und damit als eine Quelle des Rechts) betrachten will, so müssen auch hier die Kriterien, die für die Hadithe gelten, Anwendung finden. Falls eine gewisse Praxis nicht auf diese Weise gefestigt werden kann, zugleich aber eine Übereinstimmung der Muslime bzw. der Gelehrten von Medina über die Authentizität und Verbindlichkeit der Sache existiert, kommt die Theorie des Idschmâ und seine genaue Ausformulierung ins Spiel.

 

Imam Schâfiî entwickelte die Idee des Idschmâ als eine Art Gegenentwurf auf die „Medina-Theorie“ weiter und versuchte das Konzept des Konsenses theoretisch und methodisch abzusichern. Der grundlegende Unterschied zwischen diesen beiden Positionen ist, dass Imam Mâlik seine Theorie auf Medina und seine Bewohner bzw. Gelehrten beschränkt und nicht wie Imam Schâfiî diesen auf alle Gelehrten auch außerhalb Medinas ausweitet.

 

Es gibt auch eine Reihe von anderen Ansätzen, die versuchen die Ursprünge des Idschmâ-Gedanken zu ergründen. Beispielsweise werden sozio-politische Umstände oder der Einfluss aus dem römischen Recht genannt. Nichtdestotrotz bleibt der islamrechtliche Kontext am wahrscheinlichsten. Dabei ist hervorzuheben, dass vor allem über eine Reihe von islamrechtlichen Fragen ein gewisser Konsens herrschte und dieser natürlich weiter tradiert wurde. So haben folgende Generationen, um der Einigkeit der Umma willen als auch zwecks größtmöglichen Absicherung vor (eigenen) Fehlern, soweit wie möglich auf vergangene, näher zur Prophetenzeit liegende bzw. vorhandene Entscheidungen zurückgegriffen.

 

Dieser Umstand veranlasste einige Gelehrte wie etwa Imam Schâfiî, die in der Praxis vorhandene „Tradition“ in einen theoretisch-methodischen Rahmen zu setzen. Ein vielleicht nicht ganz unwichtiger Grund, der die Gelehrten dazu veranlasste, war die Befürchtung, dass aufgrund der relativ freien Ausübung des Idschtihâd eine zu große Gefahr existiert, dass der Mudschtahîd in die Texte zu viel rein liest und den Text – sei es Koran oder Sunna – somit bewusst oder unbewusst verfälscht.

 

Die Praxis des Idschtihâd bietet, wie in der Vergangenheit, auch heute noch sowohl Chancen als auch Gefahren. Die eigenständige Meinungsfindung eines Gelehrten macht gerade die Flexibilität des islamischen Rechts aus. Nur besteht je nachdem die Gefahr der Willkür im Umgang mit Beispielsweise dem Koran oder den Hadithen. Der Idschtihâd der letztendlich nichts anderes als der Einsatz des Verstandes ist, wurde mit Hilfe von Methoden und Konzepten wie u. a. des Idschmâ oder des Kiyâs versucht, soweit wie möglich an objektive Methoden und Bedingungen zu binden. Die unterschiedliche Methodik, die in der Frage des Rechts Anwendung fand, führte aufgrund unterschiedlicher Ansichten zu der Entwicklung von unterschiedlichen Rechtsschulen.

 

Literatur:

 

• Dönmez, İbrahim Kâfi (2000): İcmâ; In: İslam Ansiklopedisi, Bd. 21; Türkiye Diyanet Vakfı Yayınları

• Hamidullah, Muhammad (1973); Der Islam; Gonca Yayınevi

• Şa‘bân, Zekiyyüddîn (2008); İslâm Hukuk İlminin Esasları (Usûlül’ Fıkh); Türkiye Diyanet Vakfı Yayınları

• Wehr, Hans (1968); Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart; 4., unveränd. Aufl.; Wiesbaden; Harrassowitz


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