Sport- und Schwimmunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Jahre 1993, dass eine muslimische Schülerin Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht hat, solange der Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt [1] wird.
Im Leitsatz zu der Entscheidung des BVerwG heißt es:„Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird[2].
Zunächst ist die Schulverwaltung aber verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten; dann aber, und nur dann, wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht[3].
Dieser Grundsatz gilt auch für den Schwimmunterricht[4]. Da die Teilnahme am kodukativ erteilten, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schwimmunterricht grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Kindes und/oder seiner Eltern verletzen würde, muss der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG hinter das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und das dieses Recht besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten und folglich die Schülerin vom Unterricht befreit werden.
Fachliteratur
Kunig, Philip / Mager, Ute, Schulsport und Islam, Jura 1992, 364
Rudolf, Sport und Schleier, VBlBW 1995, 494
Rux, Johannes, Positive und negative Bekenntnisfreiheit in der Schule, Der Staat 1996, 523
Starck, Christian, Zum Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit in der Schule, KuR 1999, 131
Wesel Uwe, Turnvater Jahn und das Bart des Propheten, NJW 1994, 1389
[1] [
BVerwGE vom 25.08.1993 (Az.: 6 C 8/91) in BVerwGE 94, 82 oder NVwZ 1994, 578
[2] [
Leitsatz der Entscheidung des BVerwG vom 25.08.1993 (Az.: 6 C 8/91) in BVerwGE 94, 82
[3] BVerwGE 94, 82, 90
[4] [
OVG Münster, Urteil vom 12.07.1991 – Az.: 19 A 1706/90 in NVwZ 1992, 77; genauso AG Berlin-Tiergarten, Urteil von 1986 in KirchE 24, 113; VG Köln, KirchE 28, 188, Urteil vom 26.Juni 1990;
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