Schülerinnen und Kopftuch
Nach den islamischen Geboten sollen muslimische Mädchen ab dem Beginn der Pubertät die Bekleidungsvorschriften einhalten. Daher möchten viele Mädchen entsprechend Ihrer Religiosität oder den Erziehungsvorstellungen der Eltern[1] in der Schule ein Kopftuch tragen[2]. Dadurch entstehen Konfliktpotentiale, die neben der christlichen Prägung der Mehrheitsgesellschaft auch ein falsches Verständnis von religiöser und weltanschaulicher Neutralität darlegen. Die Frage, ob ein muslimisches Mädchen mit dem Kopftuch am Unterricht teilnehmen kann, ist nämlich in der Rechtspraxis klar im Sinne der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Religionsfreiheit beantwortet. Es besteht kein Zweifel darüber, dass es sich beim Tragen des Kopftuchs um die Befolgung eines religiösen Gebotes handelt, welches vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst wird[3], dies ist auch der Grund, warum das Kopftuch der Schülerinnen die Gerichte bisher nicht beschäftigt hat.
Entscheidend für den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers, die das religiöse Gebot in Bezug auf das Kopftuch für sich als bindend betrachtet. Der Eindruck, der im sozialen Umfeld entsteht, ist unrelevant. Denn die Interpretation der Glaubensgebote bleibt dem Gläubigen selber überlassen und das Neutralitätsgebot enthält ein Interpretations- bzw. Bewertungsverbot für den Staat.
Fachliteratur
- Spies Axel, Verschleierte Schülerinnen in Frankreich und Deutschland, NVwZ 1993. 637
- Albers Helmut, Glaubensfreiheit und schulische Integration von Ausländerkindern, DVBI. 1994 984
- Rädler Peter, Religionsfreiheit und staatliche Neutralität an französischen Schulen. ZaÖRV 1996, 353
- Gromitsaris A., Laizität und Neutraliät in der Schule, Ein Vergleich der Rechtslage in Frankreich und Deutschland, AöR 121 (1996), 359
- Starck Christian, Zum Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit in der Schule. KuR 1999, 1
- Mahrenholz Ernst Gottfried, Darf die Schulverwaltung einer Schülerin das Tragen eines Schleiers in der Schule verbieten?, RdJB 1998, 287
- Rux Johannes, Positive und negative Religionsfreiheit in der Schule, Der Staat 1996, 523
- Grewe Constance, Die islamischen Kopftücher oder die Reinterpretation der französischen Laizität, KuR 1997, 27
[1] Gemäß Art. 6 II haben die Eltern das Recht, ihre Kinder nach ihren religiösen Vorstellungen zu erziehen bis das Kind mit 14 Jahren das Alter der Religionsmündigkeit erreicht hat
[2] Koflikte zwischen den Eltern und ihren Kindern dürften hierbei nicht entstehen, da der Koran jeglichen Zwang in der Religion verbietet (Koran 2:256)
[3] Berliner Kommentar zum GG, Muckel zu Art. 4 Rn. 23; GG-Kommentar Sachs-Kokott, zu Art. 4 Rn. 57
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Mittwoch 31. Dezember 2003
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