Beten am Arbeitsplatz

Das individuelle Beten am Arbeitsplatz hat bemerkenswerterweise nur in wenigen Fällen zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Dies ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass bestimmte Gebete nach den religiösen Vorschriften nachgeholt werden können, es liegt auch daran, dass viele Betriebe sich auf die religiösen Bedürfnisse der Muslime eingestellt haben.

 

Verfassungsrechtliche Vorgabe

 

Grundsätzlich unterliegt die von den Arbeitnehmern wahrgenommene Gebetspause dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen ist. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung ist nämlich bereits im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG enthalten[1]. Jedenfalls gehört zum Recht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG auch das Beten[2]. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Religion das Beten während bestimmter Zeiten zwingend vorschreibt. Ausreichend ist, dass der Gläubige die religiöse Handlung nachvollziehbar als verbindlich ansehen kann und ansieht[3]. Selbst wenn ein zwingender Charakter des religiösen Gebots erforderlich wäre, steht dem nicht entgegen, dass die Religion in Ausnahmefällen auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nimmt[4].

 

Entscheidungen der Arbeitsgerichte

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm[5] hatte sich mit dem abweisenden Urteil des Arbeitsgerichts Münster[6] im Hinblick auf die Abmahnung eines muslimischen Mitarbeiters, der sich zum Verrichten des Nachmittagsgebetes unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernte, zu beschäftigen. Das erstinstanzliche Gericht sah es als fraglich an, inwieweit die Religionsfreiheit dazu führen könne, dass Gebete während der Arbeitszeit hingenommen werden müssten. Zumindest habe aber der Kläger die Beklagte vor Aufnahme der Gebete nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er beabsichtigte, derartige Gebete auszuführen. Dies habe auch zu betrieblichen Störungen geführt, da der Kläger nicht im Ansatz habe erklären können, wie eine Vertretung hätte erfolgen sollen. Das LAG Hamm kam im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wegen seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich berechtigt sei, seinen Arbeitsplatz zur Abhaltung kurzzeitiger Gebete zu verlassen. Insoweit kann ein Leistungshindernis nach § 616 BGB bestehen. Wegen der aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz jedoch nicht ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verlassen. Die Pflichtgebete des Islam sind nur innerhalb eines Zeitrahmens je nach Sonnenstand abzuhalten. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, den genauen Zeitpunkt seiner Arbeitsuntebrechung innerhalb des Zeitrahmens ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten selbst zu bestimmen. „Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings nicht verpflichtet, beim Vorgesetzten eine Arbeitsbefreiung zu beantragen, die dann gewährt werden muss…. Im Rahmen des § 616 BGB besteht nur eine Anzeigepflicht…….."

 

Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Gestattung der Verrichtung des Frühgebetes entschied das LAG Hamm[7], dass dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG dann Vorrang vor der Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einzuräumen ist, wenn es tatsächlich nicht möglich ist, dass der Arbeitnehmer, ohne betriebliche Störung, sein Frühgebet verrichtet.

 

Dagegen entschied das LAG Düsseldorf[8] in einem Kündigungsschutzverfahren im Jahre 1985, dass es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, dass er die Arbeitszeiten so einrichtet, dass der Arbeitnehmer seine Gebete verrichten kann. Dabei hob das Gericht die durch den Arbeitgeber ausgesprochene und erstinstanzlich bestätigte[9] Kündigung auf.

 

 

 

Fachliteratur

 

    • Rehwald Rainer, Gebetspausen während der Arbeitszeit, Anmerkung zum Urteil des LAG Hamm vom 26.02.2003, AuR 2003, 73

 

 


[1] BVerfG vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - NJW S. 2623, 2624

[2] Starck in von Mangold/Klein/Starck, GG l Art. 4 RdNr. 53 m. w. N.

[3] Böckenförde, NJW 2001, S. 723, 724

[4] BVerfG vom 15.01.2002 -1 BvR 1783/99 - NJW2002, S. 663, 666

[5] LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2002 - Az.: 5 Sa 1582/01 in AuR 2003, 72

[6] ArbG Münster, Urteil vom 07.09.2001 – Az.: 4 Ca 915/01

[7] LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2002 – Az.: 5 Sa 1782/01; vorgehend AG Münster, Urteil vom 23.11.2001 – Az.: 4 Ga 52/01

[8] LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1985, Az.: 4 Sa 654/85

[9] ArbG Solingen, Urteil vom 05.03.1985, Az.: 2 Ca 2253/84


Leitet Herunterladen der Datei einUrteil vom 26.02.2002.LAG Hamm.PDF

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