Der Gebetsruf

Der Gebetsruf[1] (arab. Adhaan; türk. Ezan) gilt als Bestandteil des Gebetes und dient dazu, die Muslime zum Gottesdienst zu rufen. Muslimische Gelehrte betrachten ihn als eine gebotene Handlung zur Einleitung eines Gebetes. In der islamischen Welt ist der öffentliche Gebetsruf von der Moschee zur Einleitung des fünfmaligen täglichen islamischen Gebetes - meist per Lautsprecher - eine Selbstverständlichkeit.

 

Mit zunehmender Integration und in dem Maße, wie für die über 3,5 Millionen Muslime Deutschland Heimatland wird, werden in vielen Städten und Gemeinden von Moscheevereinen – auch als Maßnahme zur Erhaltung und Stärkung der kulturellen Identität - Anträge auf die Erlaubnis zum lautsprecherverstärkten öffentlichen Gebetsruf gestellt. Zwar haben sich bisher überwiegend die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Frage der Zulässigkeit des öffentlichen Gebetsrufes beschäftigt und nach einvernehmlichen Lösungen gesucht, es ist aber möglich, dass der öffentliche Gebetsruf zukünftig öfter Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein wird [2].

 

Der Gebetsruf ist wegen seines bekenntnishaften Charakters nicht nur vom Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit des Art. 4 I GG erfasst, sondern als islamische Kultushandlung auch von der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 II GG [3]. Grundsätzlich dürfte er nicht anders zu behandeln sein, als der kirchliche Glockengeläut [4], schon wegen Art. 3 I, II GG ist eine Gleichbehandlung geboten. Sicherlich sind auch Unterschiede festzustellen [5], aber grundsätzlich dient auch der Glockengeläut dazu, die Gemeindemitglieder zum Gebet aufzurufen und ein Zeichen für die Präsenz der Religionsgemeinschaft in der Gesellschaft zu setzen [6] Bei der rechtlichen Bewertung sind zunächst die Bestimmungen des Immissionsschutzrechtes im Lichte der Religionsfreiheit des Art. 4 GG zu betrachten, dagegen dürften Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wie § 33 I 1 Nr. 1 StVO selten in Betracht kommen, da der Gebetsruf regelmäßig nicht geeignet sein wird, den Straßenverkehr zu gefährden oder zu erschweren [7], in solchen Fällen erlaubt § 46 I 1 Nr. 9 StVO die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

 

Ein Lautsprecher zur Verstärkung des Gebetsrufes gehört zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen iSd §§ 22 ff. BImSchG. Nach §§ 24 I, 25, 22 I Nr. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde den Betrieb solcher Anlagen dann untersagen oder beschränken, wenn diese nicht so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nicht verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Durch solche Belästigungen könnten das Eigentumsgrundrecht des Nachbarn aus Art. 14 I GG sowie deren körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II GG oder die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 13 GG betroffen sein. Auch die negative Glaubensfreiheit der Allgemeinheit, die dem Gebetruf ausgesetzt ist, könnte tangiert sein. Solche Rechtspositionen von Verfassungsrang müssten dann im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung mit der Religionsfreiheit abgewogen werden. Der Gebetsruf dürfte aber nur in den seltensten Fällen zu einer beachtlichen Beschränkung der Grundrechte Dritter führen [8], sodass in fast allen Fällen der lautsprecherverstärkte Ruf des Muezzin nicht eingeschränkt werden dürfte [9].

 

Mustafa Yenerog(lu
Juli 2003

 

Fachliteratur

 

    • Guntau Burkhard, ZevKR 43 (1998), 369, Der Ruf des Muezzin in Deutschland - Ausdruck der Religionsfreiheit?
    • Muckel Stefan, Streit um den muslimischen Gebetsruf, NWVBl 1998, 1
    • Otten Olaf, Wenn der Muezzin ruft. Ein Beitrag zu den Grenzen des Rechts und den Grenzen der Toleranz, in Städte- und Gemeinderat 1997, 65
    • Sarcevic, Die 'Religionsfreiheit und der Streit um den Ruf des Muezzins' DVBl. 2000, 519
    • Schmehl Arndt, Der ruf des Muezzin und das Lautsprecherverbot, JA 1997, 866

___________________

 

[1] Der Gebetsruf lautet folgendermaßen: Allah ist am größten. Allah ist am größten. Allah ist am größten. Allah ist am größten / Ich bezeuge, es gibt keinen Gott außer Allah. Ich bezeuge, es gibt keinen Gott außer Allah / Ich bezeuge, Muhammad ist der Gesandte Allahs. Ich bezeuge, Muhammed ist der Gesandte Allahs / Auf zum Gebet! Auf zum Gebet! Auf zum Wohlergehen! Auf zum Wohlergehen! / (Zur Morgendämmerung wird hinzugefügt: Das Gebet ist besser als der Schlaf.) / Allah ist am größten. Allah ist am größten / Es gibt keinen Gott außer Allah.'
[2] das christliche Glockengeläut ist seit Jahrzehnten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, Nachweise bei Meyer Christian, in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Erster Band, 2. Auflage, Berlin 1994, S. 912
[3] Muckel Stefan, Berliner Kommentar zum GG, Art. 4 Rn. 33; Kokott in Sachs GG-Kommentar, Art. 4 Rn. 55
[4] Völpel Martin, Streitpunkt Gebetsruf. Zu rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem lautsprecherunterstützten Ruf des Muezzins, Mitteilungen der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Ausländer, 1997 Bonn
[5] Muckel Stefan, Streit um den muslimischen Gebetsruf, NWVBl 1998, 1
[6] BVerwGE 90, 163, 165
[7]Startet den Datei-DownloadStartet den Datei-DownloadVG Giessen vom 27.11.2000 – Az.: 6 E 1080/96Startet den Datei-Download
[8] Muckel Stefan, Religionsfreiheit für Muslime, FS Listl, Dem Staate, was des Staates ist, der Kirche, was der Kirche ist, 1999, S. S. 239, 251
[9] siehe auch Startet den Datei-DownloadErklärung der beiden großen Kirchen zum Gebetsruf in Dortmund

Gebetszeiten
Deutschland:
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