Namensgebung und Namensänderung

Häufig möchten Personen, die zum Islam übergetreten sind, den Vornamen ändern oder dem bisherigen Vornamen einen sog. „islamischen Namen“ hinzufügen. Im Gegensatz zu der Frage der Namensgebung nach der Geburt – welche zu keinen besonderen Rechtsproblemen geführt hat – ist der Wunsch, seinen Vornamen durch einen „islamischen Namen“ zu ändern oder zu ergänzen, oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen. Obwohl die Übernahme eines „islamischen Namens“ nicht als eine religiöse Pflicht anzusehen ist, möchten doch viele zum Islam konvertierte Personen ihre neue religiöse Identität durch einen „islamischen Namen“, den sie zu ihrem Vornamen oder an dessen Stelle führen wollen, unterstreichen. Dabei berufen sich die Muslime auf den folgenden Ausspruch des Propheten: „Am Tag des jüngsten Gerichts werdet ihr bei euren Namen gerufen werden und bei denen eurer Väter. Wählt daher schöne Namen aus“. Dem folgend geben die Muslime ihren Kindern Namen von Persönlichkeiten aus der Islamischen Geschichte, dabei werden Personennamen aus der Frühzeit des Islams und solche, die in Verbindung mit dem Gottesnamen stehen, besonders bevorzugt.

 

Nach § 3 I NÄG (Namensänderungsgesetz) liegt ein rechtfertigender wichtiger Grund iSd § 3 I NÄG dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt[1]. Davon ist auch bei Prüfung des auf die Änderung eines Vornamens gerichteten Verlangens auszugehen. Dabei ist der Wunsch, aus Glaubensgründen seinen Vornamen zu ändern, vom Schutzbereich des Art. 4 I GG umfasst. Das VGH München hat in einer Entscheidung vom 3. Juni 1992 dem Wunsch des Klägers auf Hinzufügung des Vornamens „Abdulhamid“ zum bisherigen Vornamen „Andreas“ stattgegeben[2]. Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Übertritt zum Islam jedenfalls dann einen wichtigen Grund iSv § 11 iVm § 3 I NÄG darstellt, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens glaubhaft gemacht wird. Dabei reiche es aus, dass der Kläger sein Begehren auf den Koran und die Sunna stützt. Ohne Bedeutung sei, ob der Islam für seine Anhänger die Annahme eines Vornamens, der die Zugehörigkeit zum moslemischen Glauben bestätigt, zwingend fordert oder dies den Gläubigern nur nahe legt. Denn geschützt seien, nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die der Betreffende in einer bestimmten Situation als für ihn verbindlich ansieht.

 

Dem gegenüber habe man keinen Anspruch auf die Ersetzung des bisherigen Vornamens „Dirk Olaf“ durch „Abdul-Faruk“, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 27. Oktober 1992[3]. Das Gericht gelang im Hinblick auf die Identifizierung des Klägers zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung seines Vornamens mehr Gewicht hat als der religiös motivierte Wunsch der Namensänderung.

Fachliteratur

 

    • Bachmann, Tunesisches Namensrecht, StAZ 1962, 111
    • Föhl, Pakistanisches Namensrecht, StAZ 1984, 215
    • Heringhaus, Zum Zwischennamen in Tunesien, StAZ 1982, 224
    • Schnittger, Irakisches Namensrecht, StAZ 1969, 306
    • Sturm Fritz, Das klassische islamische Namensrecht, Festschrift für Herrmann Lange, 1992
    • Vogt Reinhold, Was gilt vom Heimatrecht bei Eintragungen der Namen in deutsche Personenstandsbücher hinsichtlich der Nachfolgestaaten der UdSSR und der islamischen Staaten, Vortrag vom 23.04.1997
    • Will, „Ben Mohamed“ und das Mädchen „Mohamed“ – Islamische Zwischennamen im deutschen Recht, StAZ 1974, 291

 

 

 


[1] BVerwG, NJW 1988, 85; st. Rspr.

[2] VGH München, Urteil vom 3. Juni 1992, Az.: 5 B 92.162 NJW 1993, 346; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 22.06.1993 – 7 A 12338/92 in KirchE 31, 211; OVG Hamburg (1994) KirchE 32, 259

[3] VG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 1992, Az.: 2 K 2499/91 Ko, KirchE 30, 382, durch das OVG mit Urteil vom 22.06.1993 bestätigt, siehe oben

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