Von: Mustafa Yeneroğlu

Mittwoch 29. April 2009

Kommentar, Mustafa Yeneroğlu
Was sind die Grundlagen der sog. „vertrauensbildenden Maßnahmen“ zwischen den Sicherheitsbehörden und manchen muslimischen Organisationen?

Die Themen Sicherheit und Terrorismusprävention stellen heute Hauptpfeiler im Umgang mit den Muslimen und dem Islam in Deutschland dar. Dabei verweisen Politik und Sicherheitsbehörden unter Bezug auf die Terroranschläge in New York, Madrid, London und die, Gott sei Dank missglückten Kofferbombenattentate in Deutschland immer wieder auf die Ängste in der Bevölkerung und betonen die Notwendigkeit, dem Sicherheitsempfinden in der Bevölkerung gerecht zu werden.

Dreh- und Angelpunkt für dieses gesellschaftliche Unsicherheitsempfinden sind dabei nicht zuletzt die von Sicherheitsbehörden aufgestellten konkreten oder abstrakten Bedrohungsszenarien. Zunehmend wird mit dem Sicherheitsaspekt immer mehr die Frage der Integration der Muslime und der Umgang mit ihnen im gesellschaftlichen Kontext verquickt. Insbesondere von islamischen Religionsgemeinschaften wird oft das Einfügen in Sicherheitskonzepte als Voraussetzung der Integration der Institution und ihrer Mitglieder angesehen. Ein konkretes Beispiel für diese Haltung ist der von Politikern und Sicherheitsbehörden immer wieder geforderte und in Teilen geführte öffentliche „Dialog“ zwischen Muslimen und Sicherheitsbehörden.

 

Bei diesem vermeintlichen "Dialog" handelt es sich zumeist um die Aufgabenwahrnehmung des polizeilichen Staatsschutzes (örtlich/regional – Dialog mit Moscheegemeinden) oder der sonstigen Sicherheitsdienste (überregional – Dialog mit Spitzenverbänden). Die Gespräche werden auf Grundlage der von den Sicherheitsbehörden vorgegebenen im Folgenden zu bewertenden Begrifflichkeiten vorgenommen. Gesellschaftlich hat solch ein vermeintlicher Dialog fatale Folgen. Entgegen der Absichtserklärung, dieser Dialog solle auch dazu dienen, einen möglichen Generalverdacht gegenüber Muslimen abzubauen, geht die Wirkung genau in die entgegengesetzte Richtung.

Präventionslogik

Die Basis solcher Projekte  bildet die Präventionslogik des Staates im Umgang mit Muslimen. Nach dieser Logik werden Sicherheitsbehörden nicht erst bei der Anbahnung von Straftaten aktiv. Nicht mehr der Verdacht einer Straftatbegehung ist relevant, sondern schon das mögliche Risiko. Die Maßnahmen richten sich nicht mehr gegen Straftäter und die Straftat. Sie richten sich gegen Personen, von denen man annimmt, dass sie Straftäter werden könnten und gegen Milieus bzw. Diskurse, die vermeintlich Straftäter hervorbringen könnten. Dabei arbeiten die Sicherheitsbehörden mit Vorfeldkonstruktionen und Radikalisierungsszenarien.

 

Die Konturen solcher Aktionen werden aber nicht durch raum- und zeitlich bestimmbare Schadenswahrscheinlichkeiten bestimmt. Vielmehr bleiben sie unbestimmt, so unbestimmt und unberechenbar wie die Risiken, deren Verwirklichung sie verhüten wollen. Angesichts der Größe der terroristischen Gefahr sei eine Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen. Daher sei eine Präventionspolitik - auch wenn diese erheblich in Grundrechte eingreife - legitim.

 

Der Mechanismus orientiert sich an der skizzierten Typologie einer „problematischen“ Gesinnung. Damit wird der "Extremist" beschrieben. Infolgedessen wird aus der präventiven Bekämpfung der Straftat eine Bekämpfung des "Extremisten"; dabei erfolgt die Bekämpfung des "Extremisten", also dem "übertrieben, radikal eingestellten Menschen" auch präventiv und muss sich ebenfalls Konstruktionen bedienen. Die Sicherheitsbehörden, also sowohl die Polizeibehörden (Polizeilicher Staatsschutz) als auch Kriminalämter und Verfassungsschutzbehörden orientieren sich an der Terminologie vom Letzteren. Dies ist eigentlich sehr problematisch, weil die Sicherheitsbehörden aufgrund weitergehender - insbesondere repressiver Aufgaben - grundsätzlich mit Rechtsbegriffen arbeiten müssen, wohingegen die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden mit Arbeitsbegriffen anerkannt ist, unter denen die in den Verfassungsschutzgesetzen genannten Bestrebungen zusammengefasst werden. Zwar ist auch dies aufgrund der Unbestimmtheit zu Recht zu problematisieren, jedoch ist die Dimension der Arbeit von Sicherheitsbehörden mit diesen Begriffen auf einer ganz anderen Ebene anzusiedeln. Denn bei der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden ist die Eingriffsintensität in Grundrechte sehr hoch und demnach die Eingriffsschwelle zumindest nach dem bisherigen Sicherheitsrecht an konkreten Rechtsbegriffen orientiert gewesen.

 

Die Verfassungsschutzgesetze definieren den Begriff des "Extremisten" nicht. Es handelt sich nicht um ein Rechtsbegriff. Die Sicherheitsbehörden definieren ihn in Abgrenzung  zum demokratischen Verfassungsstaat (als Antithese).  Darunter und damit unter die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden sollen Bestrebungen im Sinne "politisch bestimmte[r]  ziel- und zweckgerichtete[r] Verhaltensweisen“ fallen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.

 

Auf Grundlage dieses selbst schon vagen Begriffs des "politischen Extremismus" bezeichnet der Verfassungsschutz in angenommener begrifflicher Unterscheidung von "Islam" und "Islamismus" bzw. von "Muslimen" und "Islamisten" den "Islamismus" als eine Form des "politischen Extremismus". Die Sicherheitsbehörden orientieren sich an dieser Terminologie und setzen sie als feststehende (bestimmte) Kategorie für die Erörterungen voraus, obwohl sie sich der Schwierigkeiten der Bestimmbarkeit bewusst sind. Im Allgemeinen wird der Begriff des „Islamismus“ als "extremistisches Verständnis des Islam" definiert.

„Islam/Islamismus“

So verweisen Verfassungsschutzämter immer wieder darauf, dass „nicht die Religion Islam an sich und ihre Anhänger pauschal“ beobachtet werden, sondern nur sog. „islamistische“ Gruppierungen[1]. Der Begriff des „Islamismus“ wird vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg als „die aktive Befürwortung und Durchsetzung von Glaubensinhalten, Vorschriften, Gesetzen, und Politikinhalten, die als islamisch betrachtet werden“[2] definiert. Eine solche Definition lässt kaum eine Abgrenzung zu verfassungsgemäß handelnden islamischen Religionsgemeinschaften zu, deren Zweck darin liegt, Muslime im religiösen Leben umfassend zu betreuen. Die weiter genannten Kriterien, nämlich „der universelle und unteilbare Geltungsanspruch, der Rückgriff auf als authentisch betrachtete Quellen sowie die Vision eines in der Vergangenheit einmal da gewesenen Idealzustands, der sich maßgeblich an der überlieferten Glaubenspraxis des Propheten Muhammad und der früheren Muslime orientiert“[3] sind so vage formuliert, dass eine Abgrenzung gerade am Maßstab der konkreten Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung objektiv willkürlich erscheint. Ein „universeller und unteilbarer Geltungsanspruch“ ist eine Eigenschaft, die alle monotheistischen Religionen auszeichnet. Das Erkennungsmerkmal der Orientierung an der „Glaubenspraxis des Propheten Muhammad“ und die Bezeichnung dieser als „kompromisslose[r], Neuerungen ablehnende[r] und sehr puristische[r]“[4] Islam verträgt sich nicht mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach  jeder das Recht hat, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“[5]. Als Unterscheidungsmerkmal ist dies auch insoweit unbrauchbar, da solch ein Verhalten alle Muslime charakterisiert.

 

Nicht zuletzt ist auch die Mission, also das Werben für die eigene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung (als eine wesentliche Form des Bekenntnisses und damit als Akt der Religionsausübung von der Religionsfreiheit des Art. 4 GG geschützt), als „islamistisch“ und demzufolge als verfassungsfeindlich bewertet. Die Mission sei eine „Erscheinungsform des Islamismus, dessen zentrales Tätigkeitsfeld die Konvertierung durch Mission (Da’wa) sowohl Andersgläubiger (Christen, Juden, Atheisten) als auch säkular orientierter Muslime zu einem als authentisch betrachteten Islam darstellt (Missionarischer Islamismus). Die Ergreifung der politischen Macht ist hierbei nicht das primäre Ziel. Vielmehr geht es um den Erhalt der muslimischen Identität und um die Verbreitung des muslimischen Glaubens…“[6]. Mit dieser Bewertung steht das LfV BW offenkundig im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[7].

 

Darüberhinaus wird das Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs, bei Themen, die die Glaubensfreiheit betreffen, als  Versuch "islamische Rechts- und Lebensräume innerhalb der westlichen Gesellschaft zu errichten"[8] beurteilt. Dabei ist gerade das Bestreiten des Rechtsweges Ausdruck der Identifikation mit dem geltenden Rechtssystem. Letztendlich vertraut man sich diesem an.

 

Selbst Positionen im Bereich der Kindererziehung werden als Gefahr benannt, weil sie „zu den Gepflogenheiten und Gewohnheiten der so genannten Mehrheitsgesellschaft im Widerspruch stehen"[9] würden. Den Höhepunkt stellt wohl das Innenministerium von Schleswig-Holstein dar, das den Islam "im Spannungsfeld von drei Erscheinungsformen" sieht, wobei es den aufgeklärten und geistigen Islam nur einige "reformorientierte Intellektuelle" zurechnet. Für den gemeinen Muslim bleiben nur zwei Kategorien übrig: der politische Islam und der islamische Terrorismus. Immer wieder wird von den Verantwortlichen in Politik und Sicherheitsbehörden eine kausale Kette vom Bedürfnis der Stärkung der religiösen Identität bis hin zum Terroristen aufgebaut[10]. Damit steht das gesamte islamische Gemeindeleben unter dem Verdacht, potentiell der Ausgangspunkt  für eine terroristische Entwicklung zu sein.

Nährung des Generalverdachts

Auf dieser Kausalkette bauen die Dialog-Bemühungen von Sicherheitsbehörden mit Muslimen auf. Entgegen der vorgegebenen Intention, einem Generalverdacht vorzubeugen, verstärken diese Maßnahmen den Verdacht erst und können diese schon dem Konzept nach gar nicht verneinen. Denn sie setzen bei der „Verdächtigung“ an. Die den Sicherheitsbehörden zugewiesenen Aufgaben, der Organisationsrahmen und die Begriffswelt bestimmen diese Prägungen und voraussetzen es für den sog. Dialog. Daher können die Sicherheitsbehörden gar nicht als Vermittler zwischen Muslimen und Mehrheitsgesellschaft fungieren. Öffentlichkeitswirksame Erklärungen wie auch die aktuelle gemeinsame Presseerklärung der Sicherheitsbehörden mit muslimischen Organisationen werden logischerweise als Zeugnis für das Bestehen einer Gefahr verstanden. Nur so ergibt die „Zusammenarbeit“ für den Durchschnittsbürger auch einen Sinn.

 

Damit kongruierend ist auch die Einschätzung der Sicherheitsbehörden: „Allerdings wird intern zu den Erfolgen der Kooperation die Tatsache gezählt, dass nach Einschätzung von Sicherheitsbehörden derzeit keine unmittelbare Terrorgefahr aus dem Umfeld von Moscheen und muslimischen Predigern in Deutschland ausgeht.“[11] Diese hier zitierte „interne“ Bewertung der Sicherheitsbehörden sagt nichts anderes aus, als dass ohne die Kooperation mit muslimischen Organisationen eine unmittelbare Terrorgefahr aus dem Umfeld von Moscheen und muslimischen Predigern in Deutschland ausgehen würde[12].

 

Die Vermengung von Begriffen wie Islam und Terrorismus bzw. „islamistischer Terrorismus“ ist weder vernünftig noch akzeptabel. Zunächst wird dadurch Gewalt und Terror vor allem als religiöses Problem verortet. Damit werden jedoch nicht nur die eigentlichen Beweggründe extremistischer Gewalttäter ausgeblendet, sondern auch der Versuch der Vereinnahmung der Religionen durch diese undifferenziert übernommen. Ein weiterer Ablehnungsgrund ist die Assoziation der Begriffe Islam und Terrorismus. Spätestens seit Bekanntgabe der Ergebnisse der wahrlich erschütternden Allensbach-Studie aus dem Jahr 2004 (am Ergebnis dürfte sich leider bis heute nicht sehr viel geändert haben) nach der  83 % der Befragten den Islam mit Terror, 82 % mit fanatisch, radikal assoziieren, sollte jedem bekannt sein, dass diese undifferenzierte Vermengung von Begrifflichkeiten nachhaltige Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Muslime in der Gesellschaft haben.

Alternative Herangehensweise

Gegen Gespräche zwischen den Sicherheitsbehörden und gesellschaftlichen Gruppen an sich ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die offene Gesellschaft lebt von der Kommunikation, von dem gemeinsamen Gespräch ihrer Akteure. Wichtig ist jedoch die Art und Weise und vor allem die Absicht, in der solch ein Gespräch stattfindet, damit die hier angesprochenen Stolpersteine dieses nicht wirkungslos, ja sogar schädlich für das gesellschaftliche Miteinander werden lassen.

 

Wenn es heißt, es gehe darum,  „das Vertrauen von Muslimen in die Sicherheitsbehörden zu stärken“[13], dann kann es wohl nicht um das Vertrauen gegenüber Polizeibeamten gehen. Denn die implizierte Annahme, Muslimen fehle es am Vertrauen ggü. Polizeibeamten, dürfte jeglicher Grundlage entbehren. Es geht hier auch nicht um eine Diskussion über förderungswürdige Projekte wie die Kriminalitätsprävention, Drogenprävention, Präventionsarbeit bzgl. Jugendkriminalität, sportliche Aktivitäten wie Selbstbehauptungstraining, Stärkung der Sensibilität und der multikulturellen Kompetenz der Sicherheitsbehörden usw…

 

Es geht hier vielmehr um eine Diskussion über die politische Präventionsarbeit, die oftmals unausgesprochen wird, wenn Beamte des polizeilichen Staatsschutzes mit den örtlichen Moscheegemeinden in einen „Dialog“ treten. Dabei kann diesen Beamten nicht mal was vorgeworfen werden. Denn sie gehen ihrer angewiesenen Pflicht nach, wenn sie auf Grundlage ihrer gesetzlichen Aufgaben, im Rahmen der politischen Kriminalitätsprävention[14], Moscheegemeinden aufsuchen und mit den Gemeindemitgliedern ins Gespräch treten. Manche gehen mit der ihnen entgegengebrachten Offenheit und Gastfreundlichkeit sehr sensibel um, andere weniger[15]. Das Problem ist, dass nicht erst die Gespräche der Beamten des polizeilichen Staatsschutzes ein Bild über die Moscheegemeinde bzw. ihrer Mitglieder ergeben, sondern oftmals darum geht, das schon vorhandene Bild zu bestätigen. Der polizeiliche Staatsschutz kann schon seiner Aufgabe nach nicht unbefangen auf die Moscheegemeinden zugehen, denn er setzt beim Verdacht an. Er arbeitet nicht unabhängig, sondern übernimmt die Bewertungen der anderen Sicherheitsbehörden wie z.B. die der Verfassungsschutzämter. Die vermeintlichen Erkenntnisse werden unter die hier problematisierte Begrifflichkeit subsumiert. So befindet man sich als Objekt der Beobachtung in einem Zirkelschluss.

 

Sofern „vertrauensbildende Maßnahmen“ mit Sicherheitsbehörden wie dem BKA, dem BfV und den Landesämtern ergriffen werden, sollten diese zunächst die Klärung von  grundsätzlichen Begrifflichkeiten zum Gegenstand haben. Dabei müssen sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts genügen und insbesondere der Kulturalisierung der Problemfelder vorbeugen.  Auch dürfen sich die Sicherheitsbehörden - insbesondere bei der Ursachenforschung, den zugrundegelegten Radikalisierungsszenarien, den Präventionsmaßnahmen und Folgen dieser - den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung nicht verschließen.

 

Innerhalb eines solchen Rahmens, der nicht auf öffentlich wirksame Inszenierung zielt und für ein offen-vertrauliches, nicht zwingend-dominantes Verhältnis steht, in dem der Gegenüber nicht selbst schon als Gefahr beziehungsweise als Problem verortet, sondern als Partner auf Augenhöhe verstanden wird, werden solche Gespräche wesentlich fruchtbarer geführt werden können.


[1]Anstatt vieler Beispiele aus den Verfassungsschutzberichten siehe Publikation „Islamischer Extremismus und Terrorismus“, herausgegeben durch den Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, April 2006,  S. 8 bzw. Islamismus aus der Perspektive des Verfassungsschutzes, BfV, März 2008, S. 5
[2]Islamischer Extremismus und Terrorismus, S. 10
[3]Islamischer Extremismus und Terrorismus  S. 6
[4]Islamischer Extremismus und Terrorismus, S. 39: „Die Auslegung des Korans und der Sunna ist sehr buchstabengetreu und weist seit mehreren Jahren stark wahhabitische Züge auf. Das bedeutet, dass die Anhänger einen, das heißt an den Werten und Lebensweisen des Propheten orientierten Islam vertreten.“
[5]vgl. BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>
[6]Islamischer Extremismus und Terrorismus, S.6
[7]Mission ist Religionsausübung als Form der Religionsfreiheit, vgl. BVerfGE 12, 1, <4>; 24, 236, <245>; 69, 1, <33>
[8]BfV, Islamismus aus der Perspektive des Verfassungsschutzes, BfV, März 2008, S.7
[9]www.verfassungsschutz-bw.de/kgi/islam_dtl_start.htm
[10] http://www.verfassungsschutz.de/de/aktuell_thema/themen/thema_070207_Integration/thema_0702_Integration.pdf
[11]Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30.04.2009, Beitrag auf Seite 2 „Lob für Dialog mit Muslimen“
[12]Einer solchen Nachricht müsste normalerweise ein Sturm der Entrüstung folgen, entweder aus dem Grund, dass die aus dem Umfeld von Moscheen und muslimischen Predigern herrührende  „unmittelbare Terrorgefahr“ erstmals von den Zuständigen in dieser Form geäußert wurde oder weil eine solche Behauptung ohne jegliche Grundlage das harmonische Zusammenleben mit Muslimen erheblich gefährdet. Es ist leider nur symptomatisch, dass sich von den Beteiligten niemand dazu äußert.
[13]Pressemitteilung des BKA u.a. vom 27.04.2009
[14]die Verhütung und die Verfolgung von Straftaten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht zum Gegenstand haben oder durch Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Vorbereitungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden
[15]Dies ergibt sich aus zahlreichen Protokollen über die Gespräche mit Beamten des polizeilichen Staatsschutzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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