Muslimische Lehrerinnen an Nordrhein-Westfalens Schulen, für die ein Kopftuchverbot gilt, dürfen auch keine Baskenmütze tragen
Nach einem Urteil des Düsseldorfer Arbeitsgerichts vom Freitag, kann das Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen auch für Baskenmützen gelten. Das Gericht erklärte, der Gesetzgeber habe das Recht, das äußere Auftreten von Lehrern zu regeln. Es komme nicht auf eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens an.
Die Richter wiesen damit die Klage einer muslimischen Sozialpädagogin ab, die nach dem Kopftuchverbot in der Schule eine Baskenmütze trug. Sie war von der Schulleitung aufgefordert worden, die Mütze abzulegen. Als die Lehrerin das ablehnte, wurde sie von der Bezirksregierung abgemahnt. Dagegen klagte sie vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht.
Richterin Heike Menche meinte, dass die Baskenmütze bei den Schülern wie ein religiöses Symbol wirke, weil sie die Lehrerin mit Kopftuch kennen gelernt hatten. „Dieses Eindrucks kann man sich nicht erwehren.“ Gerade solche Eindrücke sollten aber verhindert werden, sagte sie.
Ihr Anwalt Peter Voigt kündigte an, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen. „Diese rosa Baskenmütze ist keine religiöse Bekundung und gefährdet nicht das Neutralitätsgebot des Staates“, sage er. (hv)
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