Einem türkischen Metzger wurde das Schächten am Opferfest verboten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nannte als Grund für die Entscheidung den Tierschutz. Das Schächten dürfe genehmigt werden, wenn zwingende religiöse Gründe vorliegen, doch in diesem Falle habe der Antragsteller die religiöse Notwendigkeit „nicht ausreichend“ dargelegt.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist das Schlachten ohne Betäubung in Deutschland im Regelfall verboten. Die Erlaubnis zum Schächten dürfe jedoch genehmigt werden, wenn dies aus religiösen Gründen zwingend erforderlich ist. Die religiöse Notwendigkeit habe der Antragsteller jedoch nicht ausreichend darlegen können, teilte das Gericht am Freitag mit. Allgemeine Ausführungen und Zitate von Koranstellen bewertete das Gericht als nicht ausreichend.
Ferner sei die Tatsache, dass Muslime im Regelfall Fleisch konventionell geschlachteter Tiere essen ein Hinweis darauf, dass „innerhalb dieser Gemeinschaft kein bindendes Schächtgebot“ bestehe, argumentierten die Richter. So lägen dem Schächten zu besonderen Anlässen wie dem Opferfest „weniger religiöse, sondern eher traditionelle Motive“ zugrunde. Dies rechtfertige keine Ausnahme vom Tierschutzgesetz. Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof ein Urteil des Verwaltungsgerichts München. (fy)
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