Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. (2 AZR 764/08). Es stelle keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.
Dem Urteil lag der Fall eines Spaniers zugrunde, der seit 1978 als Produktionshelfer in einem Betrieb der Automobilzulieferindustrie beschäftigt war. Ihm war mit der Begründung gekündigt worden, er sei nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen.
Die Erfurter Richter entschieden letztinstanzlich, die deshalb ausgesprochene ordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es stelle keine verbotene Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft des Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlange, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich sei. Dies sei anzunehmen, wenn etwa der Arbeitgeber aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Laut BAG ist dies im Sinne des Gesetzes ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel.
Das Unternehmen habe dem Arbeiter auch ausreichend Gelegenheit gegeben, die fehlenden Sprachkenntnisse zu erwerben. So habe der Kläger auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit bereits einen Deutschkurs absolviert. Weitere Sprachkurse wurden ihm empfohlen, er nahm daran jedoch nicht teil. Im Jahr 2001 war er schriftlich darüber unterrichtet worden, dass die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift zu seinem Stellenprofil gehörte. Auch der Betriebsrat habe einer ordentlichen Kündigung des Klägers zugestimmt, nachdem sie ihn mehrmals vergeblichen aufforderten, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. (sa)
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