Freitag 12. Februar 2010

Deutschland, Islamkonferenz, Kopftuch, Diskriminierung
Gymnasialrektor nötigt muslimische Schülerin

Ein Gymnasialrektor in Oberhausen hat eine Zehntklässlerin vom Unterricht ausgeschlossen, weil sie ihr Kopftuch nicht ausziehen wollte. Die Muslimin wirft dem Schulleiter daher Nötigung vor. Sie habe die Schule inzwischen verlassen müssen. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft befasst sich mit dem Fall.

Der  Staatsanwalt Michael Schwarz sagte der "Neuen Rhein Zeitung", dass es letztlich um die Frage geht, wie die Bekleidung in der Schule aussehen soll und welche Möglichkeiten die Leitung hat, auf Schüler einzuwirken.  In dem Oberhausener Fall trug das aus Bosnien stammende Mädchen ein langes Kopftuch, das die Schultern und den Oberkörper bedeckt. Dieses Kopftuch sei für ihn ein Problem, bestätigte der Rektor der NRZ, „weil ich dahinter auch Botschaften sehe. Wir dürfen nicht alle gesellschaftlichen Konflikte, die anderswo laufen, auch noch in die Schule tragen.”

 

Er fühle sich jedoch verunsichert. Die Politik müsse festlegen, „was geht und was nicht.” Die Bezirksregierung Düsseldorf, die die Aufsicht für die Gymnasien hat, meint hier den Schulen freie Hand lassen zu können. „Da greifen wir nicht ein, werden höchstens beratend tätig”, sagte Jennifer Spitzner, Sprecherin der Bezirksregierung. Es gebe allerdings seit dem Jahr 2009 einen Erlass, nach dem Verschleierung bei Schülerinnen unerwünscht ist, wenn sie die Kommunikation im Unterricht erschwert oder gar unmöglich macht. Auf welche Weise die Schulen diesen Erlass durchsetzen und welche Konsequenzen sie ziehen, falls sich im Einzelfall nichts ändert, bleibe jedoch ihnen überlassen.

 

Das Tragen des Kopftuchs kann nicht untersagt werden

 

Dabei hatte die Deutsche Islam Konferenz (DIK) im Juni 2009 in ihrer Handreichung zu religiös begründete schulpraktische Fragen deutlich gemacht, dass das Tragen des Kopftuches nicht in Schulordnungen, Elternverträgen o. ä. untersagt werden kann. In Ausübung ihrer Religionsfreiheit stehe es Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen frei, Zeichen ihrer Religionszugehörigkeit zu tragen oder sich religiösen Vorschriften gemäß zu kleiden. Einzig die Verhüllung des Gesichts sei mit der offenen Kommunikation, die den Unterricht und den Erziehungsprozess in der Schule bestimmt, unvereinbar.

 

Soweit Schülerinnen in Ausübung ihrer Religionsfreiheit ein Kopftuch tragen, müssten Schulen und Eltern im Sinne von Erziehungspartnerschaft und gegenseitiger Toleranz vielmehr darauf achten, dass das Tragen eines Kopftuches nicht zu Ausgrenzungen führt und von keiner Seite ein Rechtsfertigungsdruck auf muslimische Mädchen ausgeübt wird, weder auf die, die ein Kopftuch tragen, noch auf die, die kein Kopftuch tragen. (sa)


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