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Dienstag 31. August 2010

Deutschland, Recht, Entscheidungen, Gesellschaft, Migration
Ehegattennachzug: Sprachtest als Hürde für Familienleben

Die „Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug“ sind Thema einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion (17/2746). Unter anderem wollen die Abgeordneten wissen, wie viele Visa zum Ehegattennachzug im ersten beziehungsweise im zweiten Quartal dieses Jahres erteilt wurden.

Die Einreiseerlaubnis und damit das Zusammenleben der Ehegatten verzögerten sich aufgrund der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug in vielen Konstellationen erheblich, erklärt die Fraktion in ihrer Vorbemerkung der Anfrage. Ein gutes Drittel aller Teilnehmer besteht den für den Ehegattennachzug erforderlichen Sprachtest nicht und muss weiter im Ausland bleiben. Das sei familienfeindlich. Im Jahr 2009 hätten nur 64 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden weltweit den seit August 2007 für einen Ehegattennachzug erforderlichen Sprachtest im Ausland bestanden. Die Bestehensquoten sei mit 60 Prozent noch einmal schlechter, wenn Betroffene zuvor keinen Sprachkurs eines Goethe-Instituts besuchen konnten, das heißt in 73 Prozent aller Fälle. In zahlreichen Ländern liegen die Werte aufgrund länderspezifischer und sprachlicher Besonderheiten noch einmal darunter. In dieser Statistik sei noch nicht mal erfasst, wie viele Versuche die Betroffenen unternehmen mussten, um den Sprachtest bestehen zu können.

 

Dass Eheleute zwangsweise voneinander getrennt leben müssen, solange ein Deutsch-Zertifikat nicht vorliegt, bedeutet für diese erhebliche Belastungen und eine Einschränkung des Grundrechts auf Familienzusammenleben, die auch durch keinen der vorgegebenen Zwecke der Gesetzesregelung gerechtfertigt wird, betont die Fragestellerin. Denn dass die Sprachprüfungen im Ausland geeignet sein sollen, Zwangsverheiratungen zu verhindern oder eine Integration in Deutschland zu erleichtern, könne die Bundesregierung nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar begründen.

 

EuGH fordert Begünstigung des Familiennachzugs

 

Nachdem die schriftliche Begründung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.März 2010 zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug vorliegt, geht die Linke davon aus, dass dieses Urteil einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht standhalten wird. Insbesondere hatte der EuGH erst am 4.März 2010 entschieden (Chakroun/Niederlande, C-578/08), dass die so genannte Familienzusammenführungs-Richtlinie der Europäischen Union den Mitgliedstaaten positive Verpflichtungen auferlegt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen. Die Genehmigung des Familiennachzugs stellt demnach die Grundregel der Richtlinie dar, während Handlungsspielräume zur Abweichung von dieser Regel eng auszulegen sind und das Richtlinienziel einer Begünstigung des Familiennachzugs nicht beeinträchtigen dürfen. Mit dieser Rechtsprechung des EuGH sei die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts völlig unvereinbar, einem in Deutschland fest integrierten Ehegatten mit Daueraufenthaltsrecht sei es zuzumuten, seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um „die familiäre Einheit im Ausland herzustellen“, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich sein sollte, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteil vom 30.März 2010, 1 C 8.09, Randnummer 45).

 

Nach einem Urteil des EuGH vom 29.April 2010 (C-92/07) sei zudem davon auszugehen, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auch gegen die Stillhalteklausel des Artikels 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 1/80 verstoßen. Damit könne die Regelung auf genau die Personengruppe, mit der die Gesetzesänderung durch den damaligen Bundesinnenminister Dr.Wolfgang Schäuble maßgeblich begründet wurde – „Menschen türkischer Abstammung“ (Plenarprotokoll16/90, S. 9065) –, nur noch sehr eingeschränkt angewandt werden, meint die Linksfraktion.


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