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Dienstag 16. November 2010

Deutschland, Recht
Lockspitzel der Polizei stiftet zu Terrordrohungen an

Wieder einmal haben deutsche Sicherheitsbehörden offensichtlich verdächtige Personen zu Straftaten angestiftet. Das geht aus Ermittlungsakten hervor, sagte Rechtsanwalt Christian Kessler, der einen 18-Jährige aus Neunkirchen vertritt. Der junge Mann soll Videos mit Terrordrohungen ins Internet gestellt haben. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt haben sich zu den Vorwürfen bisher nicht geäußert.

Verwaltungsgebäude des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Foto: BfV)

Der junge Mann aus dem Saarland soll von einem V-Mann angestiftet worden sein, in mehreren Videobotschaften Anschläge in Deutschland anzudrohen, in denen die Freilassung von Daniel Schneider gefordert wird, einem Mitglied der sogenannten „Sauerland-Gruppe“, erklärte Kessler. Aus den Ermittlungsakten gehe eindeutig hervor, dass ein V-Mann der Polizei Ende September in einer Moschee Kontakt zu dem 18-Jährigen aufgenommen habe. Es falle auf, dass die Drohvideos erst danach produziert und auf der Internetplattform Youtube veröffentlicht worden sind. Der V-Mann sei den Akten zufolge sogar in einem der Videos zu sehen, die nach wie vor bei Youtube abzurufen sind, beklagte der Rechtsanwalt.

 

Dass Lockspitzel der Polizei unbescholtene Personen, denen ansonsten kein Verdacht anhängt, zu einer Straftat verleiten, kommt indessen nicht zum ersten Mal vor. Vor einiger Zeit war bekannt geworden, dass ein V-Mann des sächsischen Verfassungsschutzes in Kenntnisnahme und finanzieller Unterstützung der Behörde eine rechtsextreme Kameradschaft gegründet hat, um in der Region Mittweida eine „national befreite Zone“ zu schaffen (wir berichteten). Er habe den Behörden umfangreiche Informationen zu den Aktivitäten der Gruppierung zugeschickt, erklärte der V-Mann später dem Dresdener Landgericht. Darin befänden sich auch Fotos. Als Gegenleistung habe der einstige Polizist Kommunikationssysteme und Geldzahlungen erhalten. Der Verfassungsschutz habe im Hinblick des Strafprozesses, ihm außerdem eindringlich empfohlen, auf richtige Aussagen zu verzichten.

 

In Neu-Ulm habe in einem ähnlichen Fall ein „Hassprediger“, der  über Jahre Informant des baden-württembergischen Verfassungsschutzes war,  wesentlich zum Verbot eines Multi-Kultur-Haus geführt. Als V-Mann der Innenbehörde habe es in seinem Interesse gelegen, Radikalität zu finden oder zu erfinden, hieß es später in Expertenkreisen.

 

Dabei stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil im Jahre 1999 fest, dass ein unzulässiger Einsatz polizeilicher „V-Personen“ gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Provoziere ein V-Mann eine Straftat ohne vorherigen Verdacht, sei dies ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, urteilten die Richter. Das heißt, dass die Polizei unbescholtene Personen, denen ansonsten kein Verdacht anhängt, nicht zu einer Straftat verleiten darf. Das Fehlverhalten eines V-Manns, der in der Regel nicht der Polizei angehört, sei dennoch der Polizei und damit dem Staat zuzurechnen. Denn die Polizei habe das Recht und die Pflicht, den V-Mann zu überwachen. (sa)


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